Alles zum EU-Führerschein

Achtung Führerscheinbesitzer 50+:
Inhaber der Fahrerlaubnisklassen 2 und 3 (DDR: C und B, 4 sofern vor 06/82 erworben, 3 sofern vor 04/57 erworben) sollten ihren Führerschein bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres umschreiben lassen! Ansonsten besteht nur noch die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen (Gespanne) bis 12 t.


EU-Führerschein: Was ist neu?

Mit dem neuen Fahrerlaubnisrecht ab dem 19. Januar 2013 verändern sich nicht nur die Zweiradklassen, es kommt auch noch eine neue Klasse, B96, dazu. Im Gegenzug entfällt die Klasse S die nun in AM enthalten ist. 

Was ist nun wirklich neu ??

Auf dem Weg zur Harmonisierung des EU-Fahrerlaubnisrechts hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften Richtlinien zum neu einzuführenden EU-Führerschein verabschiedet. Grundgedanke der Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts ist u.a. die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten und eine zeitl. Befristung auf 15 Jahre. Ab dem 13. Januar 2013 wurde das neue Führerscheinrecht mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen

  • A - Motorräder
  • B - Personenkraftwagen (PKW)
  • C - Lastkraftwagen (LKW)
  • D - Kraftomnibusse
  • E - Anhänger
  • AM - Kleinkrafträder
  • T und L - Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
 

mit verschiedenen Unterklassen eingeführt.

Hier die wichtigsten Regelungen und Änderungen auf einen Blick:

  • Das wichtigste für Führerscheininhaber vorweg: Die alten Führerscheine behalten national, zumindest bis 2033, ihre Gültigkeit. Für Inhaber einer alten Fahrerlaubnis (vor 19. Januar 2013 erworben) gibt es Besitzstandsschutzregelungen.
  • Am meisten ändert sich bei den Motorradklassen. Die Klasse A2 für Motorräder (entspricht der alten Klasse A beschränkt) ist für die ersten beiden Jahre nach Erwerb des Führerscheins in der Leistung beschränkt. Erst nach Ablauf der zwei Jahre dürfen nach einer praktischen Aufstiegsprüfung leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Das Mindestalter der neuen Klasse A2 beträgt 18 Jahre.
  • Für 24jährige wurde allerdings die Möglichkeit des Direkteinstiegs in die schwere Motorradklasse A geschaffen. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
  • In der neuen Klasse B für Pkw (entspricht der alten Klasse 3) wurde leider die Grenze von 7,5 auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Wer zukünftig Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t führen will, benötigt nun mindestens die Fahrerlaubnis der neuen Klasse C1 ("kleine" LKW-Klasse). Das Mindestalter der Klasse B bleibt bei 18 Jahren.
  • Völlig neu ist die Befristung der Fahrerlaubnis in der Klasse C und der Klasse C1 (LKW-Klassen). Zukünftig wird in diesen Fahrerlaubnisklassen die Geltung auf jeweils nur 5 Jahre beschränkt (Klasse C1 erst ab dem 50. Lebensjahr). Der Fahrerlaubnisinhaber muß nun alle 5 Jahre seine Eignung durch eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachweisen.
  • Neu ist auch die Anhebung des Mindestalters für die Klasse C und die Klasse CE ("schwere" LKW-Klasse ohne/mit Anhänger) auf wieder 21 Jahre.
  • Neu ist auch die Einführung von Fahrerlaubnisklassen für Kraftomnibusse (Klasse D und Klasse D1), auch mit Anhänger (Klasse DE und Klasse D1E). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kommt es nicht mehr darauf an, ob Fahrgäste im Kraftomnibus sitzen oder nicht (Ausnahmeregelungen der Klassen C1 und C sind zu beachten). Der bisherige Führerschein zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse ("gelber Schein") entfällt zukünftig.
  • Auch völlig neu ist die Befristung der Fahrerlaubnis der Klasse D und der Klasse D1 (Bus-Klassen). Zukünftig werden diese Klassen generell auf jeweils nur 5 Jahre beschränkt. Der Fahrerlaubnisinhaber muß nun alle 5 Jahre seine Eignung durch eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachweisen. Bei der Ersterteilung und ab dem 50. Lebensjahr muß er auch zusätzlich ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen.
  • Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist künftig ein besonderer Anhängerführerschein, die Klasse B96 bzw. E, erforderlich.
  • Neu sind auch die Anhängerregelungen. Fahrerlaubnisrechtlich gibt es keine Beschränkungen mehr bezüglich der Achsen eines Zuges.
  • Für Kleinkrafträder der neuen Klasse AM (entspricht der alten Klasse 4) wurde die Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 45 km/h begrenzt.
  • Neu ist die Einführung eines Stufenführerscheins (Klasse L und Klasse T) für 16/18jährige, die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination für Einsätze in der Land- oder Forstwirtschaft fahren wollen.
  • Neu sind die Vorbesitzregelungen für Fahrerlaubnisklassen. Wer beispielsweise den Führerschein der neuen Klasse C ("schwere" LKW-Klasse) erwerben möchte, muß vorher im Besitz der Klasse B (PKW) sein bzw. den spezifischen Zusatzstoff dieser Klasse B zusätzlich erlernen.

Besitzstandsregelungen

Frage: Muß der alte Führerschein umgetauscht werden ??

Die Antwort heißt: "JEIN"

 
Die meisten Bürger sind im Besitz eines Führerscheines der Klasse 3. Mit diesem Führerschein wird im wesentlichen PKW gefahren, oder PKW mit Anhänger. Alle, die in diesem Bereich ihren Führerschein nutzen, brauchen sich auch nach dem 19. Januar 2013 keine Sorgen machen. Sie müssen nicht umtauschen.
Auch dann nicht, wenn sie noch ein Führerscheinmuster aus DDR-Zeiten besitzen, auf dem die Klasse B oder die Klasse 4 vermerkt ist, sofern das Führerscheinmuster aus der DDR mit der Klasse 4 in der Zeit zwischen dem 31.03.1957 und 01.06.1982 ausgestellt wurde.
Auch dann nicht, wenn sie einen Motorradführerschein besitzen. Alles, was sie zur Zeit mit diesem Führerschein fahren dürfen, dürfen sie auch ohne Umtausch nach dem 01. Januar 1999 fahren.

Achtung PKW-Fahrer...

Nun darf man aber mit der Klasse 3 bzw. der Klasse B oder 4 aus der DDR Lastkraftwagen bis 7,5t fahren und Züge mit einachsigem Anhänger bis zu 18,5t (!). Dieser Bereich wird zukünftig der Klasse CE zugerechnet, und diese Klasse wird befristet - so auch für Altinhaber ab dem 50. Lebensjahr. Wenn sie nicht rechtzeitig für diesen Bereich (Gespanne über 12t) den Umtausch ihres Führerscheines unter Vorlage einer ärztlichen Untersuchung sowie eines augenärztlichen Gutachtens beantragen, erlischt ab dem 50. Lebensjahr ihre Fahrberechtigung über 12t.
Der sonstige Umfang bleibt erhalten, auch wenn nicht umgetauscht wird.

Achtung LKW- und Busfahrer...

Für Inhaber eines Führerscheines der Klasse 2 (Lastkraftwagen und Lastzüge) oder eines entsprechenden Führerscheines aus der DDR erlischt ab dem 50. Lebensjahr die Fahrerlaubnis im Umfang der Fahrberechtigung der Klasse 2, wenn sie nicht rechtzeitig umtauschen. In diesem Fall verbleibt lediglich die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7,5t sowie von Fahrzeugkombinationen (Gespanne) bis 12t.

Im Falle einer (freiwilligen) Umschreibung werden an Inhaber eines "alten" Führerscheins folgende neue EU-Fahrerlaubnisklassen erteilt:

BRD DDR
ab 01.04.1957
DDR
ab 01.06.1982
EU-Klassen

neu

1 1 A A - A1 - AM - L
1a     A2 - A1 - M - L
1b     A1 - M - L
    C B - BE - C1 - C1E - C - L - AM
2 5 CE B - BE - C1 - C1E - C - CE - T - L - AM - A1²) - T³)
3 4 B + BE B - BE - C1 - C1E - AM - L - A1²)
4 3 + 2 M L - AM - A1²)
5     L
    T L

 

¹) Sofern die Fahrerlaubnis vor weniger als zwei Jahren erteilt wurde, beschränkt auf Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
²) Klasse A1, wenn die Klassen 2, 3 oder 4 vor dem 01.04.1980 erteilt wurden.
³) Auf Antrag auch Klasse T unbeschränkt.

Fahrerlaubnisklassen

Klassen alt Klassen neu
Kraftomnibus
bis 14 Fahrgastplätze
D1
Kraftomnibus
bis 24 Fahrgastplätze
D¹)
Kraftomnibus D - DE - D1


¹) Beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse.


Führerscheinklassen:

Nachfolgend werden die einzelnen EU-Fahrerlaubnisklassen einschl. der Unter- und Sonderklassen näher erläutert (ohne Gewähr):


Klasse A/A2 (Motorrad)

Kein Vorbesitz, (Einschluß: A1 und AM), ab 24/18 Jahre

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg; dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse A das 24. Lebensjahr vollendet hat.


Klasse A1 (Motorrad)

Kein Vorbesitz, (Einschluß: M), ab 16 Jahre

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).


 Klasse AM (Kleinkraftrad)

Kein Vorbesitz, (Einschluß: keine), ab 16 Jahre

Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).


Klasse B (PKW)

Kein Vorbesitz, (Einschluß: L und M), ab 18 Jahre

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3500 kg).


Klasse BE (PKW)

Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.


Klasse C1 (LKW)

Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.


Klasse C1E (LKW)

Vorbesitz Klasse C1, (Einschluß: BE sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt), ab 18 Jahre

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.


Klasse C (LKW)

Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: C1), ab 21 Jahre

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.


Klasse CE (LKW)

Vorbesitz Klasse C, (Einschluß: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE - bei Vorbesitz von D), ab 21 Jahre

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.


Klasse D (Bus)

Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: D1), ab 21 Jahre

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.


Klasse DE (Bus)

Vorbesitz Klasse D, (Einschluß: BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt), ab 21 Jahre

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, im Inland nur mit Gepäckanhänger.

Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.


Klasse D1 (Bus)

Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 21 Jahre

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.


Klasse D1E (Bus)

Vorbesitz Klasse D1, (Einschluß: BE, C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt), ab 21 Jahre

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.


Klasse T (Sonderklasse)

Kein Vorbesitz, (Einschluß: L und AM), ab 16/18 Jahre

Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre nur bis 40 km/h.


 Klasse L (Sonderklasse)

Kein Vorbesitz, (Einschluß: Keine), ab 16 Jahre

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch die StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.